AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1)  Allgemeines

1.1 Unsere nachstehenden Bedingungen sind für jede an uns erteilte Bestellung verbindlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers können wir nur akzeptieren, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

1.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

1.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen lässt die übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

1.4 Soweit nicht anders angegeben, sind alle Preise Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

1.5 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

1.6 Gerichtstand ist der für den Firmensitz des Auftragnehmers zuständige Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

2)  Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsannahme durch uns, spätestens jedoch durch Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber zustande.

2.2 Änderungen des Lieferumfanges durch den Auftraggeber im Rahmen des Bestellvorganges sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Wartezeiten oder Arbeitsunterbrechungen vor Ort (Erfüllungsort bzw. Standort des Auftraggebers), die nicht durch den Auftragnehmer verschuldet sind, sind nicht im Lieferumfang enthalten und werden als Arbeitszeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die aus gleichen Gründen bedingten Mehrkosten für Übernachtungen oder zusätzliche An- und Abfahrten.

3)  Lieferzeiten und Lieferverzug

3.1 Alle von uns angegebenen Termine, Fristen und Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.

3.2 Die Angabe eines Termins erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Ereignissen wie Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, etc. Auch vom Auftraggeber veranlasste Erweiterungen oder nachträgliche Änderungswünsche am Lieferumfang führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

4)  Pflichten des Auftraggebers

4.1 Sofern bei messtechnischen Dienstleitungen beim Auftraggeber/Betreiber messtechnische Ausrüstung ohne Personalgestellung durch uns im Einsatz ist, haftet der Auftraggeber für Schäden oder Diebstahl an diesen Systemen bis zu einer Höhe, die dem Wiederbeschaffungswert dieser betreffenden Systeme entspricht. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, diese provisorischen Messanordnungen zu beaufsichtigen und einer besonderen Überwachung und Absicherung hinsichtlich Arbeitssicherheit und Brandschutz zu unterwerfen und ggf. technische Hilfseinrichtungen zur entsprechenden Absicherung vorzusehen.

4.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, von uns zur Verfügung gestellte Ausrüstung pfleglich zu behandeln und auch den Rücktransport so zu gestalten und abzusichern, dass Beschädigungen nicht zu besorgen sind.

5)  Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern vorab nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

5.2 Bei Dienstleistung auf Basis von messtechnischen Analysen wird die Leistung nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Aushändigung der zugehörigen Auswertung und Berichte an den Auftraggeber erfolgt nach Eingang der fälligen Zahlung auf unserem Konto.

5.3 Sofern es sich um Dienstleistungen im Baugewerbe handelt, gilt zu berücksichtigen: Die econius GmbH, Bad Laasphe wurde durch das zuständige Finanzamt vom „Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b EStG“ freigestellt. Übersteigt der Jahresauftragswert die entsprechende Grenze (derzeit 5.000,- EUR), ist vor Anwendung des § 48 b EStG der Nachweis über die Freistellung bei der econius GmbH anzufordern, sofern dieser nicht bereits vorliegt.

6)  Haftung und Verjährung

6.1 Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung aus Vertrag und Delikt für Sach- und Vermögensschäden auf die Höhe unseres Honorars begrenzt, mindestens jedoch 50.000,-EUR.

6.2 Der Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung, der Haftung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Haftung für Gefährdungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3 Speziell bei messtechnischen Dienstleistungen sind Eingriffe an Systemen und Gegenständen des Auftraggebers bzw. des Eigentümers des Messobjektes unumgänglich. Ferner muss das Objekt teilweise präpariert werden, es müssen Hilfskonstruktionen angebracht werden und Werkzeuge und Hilfsgeräte benutzt werden. Aus diesen Tätigkeiten erwachsen zwangsläufig verbleibende Veränderungen (z.B. entfernte Isolierungen, Öffnungen für Messtechnik, durch Abklebungen und Befestigungen veränderte Oberflächen, etc.) Der Aufwand für die Beseitigung dieser durch die Messaufgabe bedingten Veränderungen ist vom Auftraggeber zu tragen.

6.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist oder durch Gesetz eine zwingende Haftung vorliegt, ist im Übrigen die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss.

6.5 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.6 Die Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, oder per Gesetz andere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, nach 12 Monaten nach Lieferung des Vertragsgegenstandes.

econius GmbH         Bad Laasphe, 18. Dezember 2018